§§ 120 und 122 ASVG:
Der Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft wurde im ASVG mit acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung festgelegt, und es sollen sämtliche Leistungen nur dann zustehen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Dienstverhältnis bestand. Insofern liegt keine analogiefähige planwidrige Lücke im Gesetz vor.