§ 410 ZPO:
In Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 410 ZPO über seinen Wortlaut hinaus ist die Aufnahme einer in einer Naturalleistung bestehenden Lösungsbefugnis in den stattgebenden Urteilsspruch über eine Geldleistung zulässig.
Die Einräumung der Lösungsbefugnis erfolgt durch einseitige Willenserklärung des Klägers; gegen die Verweigerung der Aufnahme in den Urteilsspruch, die in Beschlußform zu ergehen hätte, steht ihm der Rekurs zu.