Das Anwerben von Raubkomplizen ist dem Vorbereitungsdelikt des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB dann zu unterstellen, „wenn zwei oder mehrere Personen die gemeinsame Ausführung eines Raubes (§ 142 StGB) verabreden“. Dies umfaßt ausgehend vom Wortlauttatbestand nur die unmittelbaren (Mit-)Täter, nicht jedoch Allein- oder Beitragstäter. Das Anwerben von Alleintätern führt zur Strafbarkeit wegen Bestimmung zum Raub und bei erfolglosem Anwerben wegen Bestimmungsversuchs. Die Strafbarkeit von Beitragstätern hingegen beginnt erst, wenn der unmittelbar Ausführende das Versuchsstadium des Raubes erreicht; ein Beitragsversuch ist straflos. Zur Anwendbarkeit des § 277 Abs 1 StGB auch für die Anwerbung von Beitragstätern wird die Erweiterung über den bedingten Ausführungsvorsatz, die Versuchsstrafbarkeit oder Beteiligung am Komplott untersucht und zur Klarstellung die Möglichkeit einer gesetzlichen Präzisierung vorgeschlagen.