§ 411 ZPO; Art XLII EGZPO:
Unterläßt es der Kl, nachdem in Folge einer Stufenklage seinem Rechnungslegungsbegehren stattgegeben und Rechnung gelegt wurde, sein vorerst unbestimmtes Leistungsbegehren zu präzisieren, und ergeht ein Endurteil, das nur über die Rechnungslegung erkennt, so steht einer neuerlichen Leistungsklage die Einrede der Rechtskraft oder der Streitanhängigkeit nicht entgegen.