§ 5 UmwG:
Erwägungen des Gläubigerschutzes sprechen dafür, daß bei der Umwandlung einer GmbH in eine KG die zu beteiligenden Gesellschafter eine Kommanditeinlage in der Höhe ihrer Stammeinlage der übertragenden GmbH zu übernehmen haben (Festhalten an 6 Ob 335/97a).