§§ 896 und 1035 ff ABGB; § 21 ZPO:
Ein Solidarschuldner, der sich trotz Streitverkündigung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Mitschuldner beteiligt, hat die Prozesskosten und einen dem Gläubiger ersetzten Verzögerungsschaden anteilig zu tragen.