§§ 331 ff EO; § 477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm § 78 EO:
Bei Pfändung der Rechte des Leasingnehmers aus einem Immobilienleasingvertrag ist die pfandweise Beschreibung der Leasingrechte durchaus durchführbar und der Klarstellung dienlich. Die pfandweise Beschreibung auch der Liegenschaft, die sich im Eigentum der Drittschuldnerin befindet, ist hingegen vom Gesetz keinesfalls gedeckt.