Wird der Erwerber einer mangelhaften Sache im Rahmen der gewährleistungsrechtlichen Verbesserung besser gestellt, als er bei sofortiger ordnungsgemäßer Erfüllung stünde, so stellt sich die Frage, ob der Veräußerer aus dem Titel des Vorteilsausgleiches eine Vergütung für den zusätzlich eintretenden Vorteil verlangen kann. Der folgende Beitrag stellt eine Alternative zu den in Deutschland und Österreich bisher diskutierten Lösungsmodellen dar.