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Erweiterte bedingte Strafnachsicht als außerordentliche Milderung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2000, 807 Heft 12 v. 20.12.2000

§ 41 Abs 1 und § 41 Abs 3 StGB:

Bei der außerordentlichen Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe gem § 41 StGB setzt die Anwendung des § 41 Abs 3 StGB zwingend voraus, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe gem dem ersten Absatz dieser Gesetzesbestimmung das gesetzliche Mindestmaß unterschreitet.

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