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Strukturfragen der Wahlgerichtsbarkeit*)*) Ich widme diesen Aufsatz, dem mein Vortrag zum Habilitationskolloquium zugrundeliegt, Herrn Vize-Präs. des VfGH Univ.-Prof. Dr Karl Korinek, mit Dank und besten Wünschen zu seinem im Dezember des Jahres anstehenden 60. Geburtstag. )

Aufsätzea. Univ.-Prof. Dr. Gerhard StrejcekJBl 2000, 763 Heft 12 v. 20.12.2000

Die Anfechtung von Wahlen sowie die Überprüfung des Verfahrens direktdemokratischer Instrumente zählen ebenso wie die Kontrolle des Mandatsverlusts zu der beim VfGH gemäß Art 141 B-VG konzentrierten Wahlgerichtsbarkeit. Diese besteht zwar hinsichtlich der allgemeinen Vertretungskörper schon seit 1920, wirft aber bis heute zahlreiche strukturelle Probleme auf. Wie die Rechtsprechung des VfGH aus den letzten drei Jahren zeigt, werden diese vor allem im Zusammenhang mit Verfahrensfragen, wie zB dem zulässigen Anfechtungsgegenstand direktdemokratischer Instrumente und Wahlen virulent. Der Verfasser, Autor einer Habilitationschrift zum Thema „Bundesverfassung und Wahlrecht“, nimmt eine staatsrechtliche und eine verfassungssystematische Einordnung der einschlägigen Rechtsschutzkompetenzen des VfGH vor, geht auf die Abgrenzung zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ein und widmet sich einigen aktuellen Problemen der Wahlgerichtsbarkeit, wie zB dem sogenannten Erheblichkeitsprinzip und den Rechtsfragen, die aus der lückenhaften Regelung des Anfechtungsverfahrens im VfGG resultieren.

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