§§ 1478 und 1487 ABGB:
Für die Frage der Länge der Verjährungszeit bezüglich des Pflichtteilsanspruchs kommt es darauf an, ob der Anspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Wird der Geldpflichtteil als solcher letztwillig zugewendet, unterliegt er der 30-jährigen Verjährung.