§ 202 Abs 1 StGB; § 41 Abs 1 Z 4, § 286 Abs 4, § 295 Abs 5 und § 348 StPO:
Das Packen und Festhalten des schreienden und sich erfolglos wehrenden Opfers ist Gewalt iSd § 202 Abs 1 StGB.
Die über den Kleidern erfolgte Berührung der Brüste des Opfers stellt eine geschlechtliche Handlung gem § 202 Abs 1 StGB dar.