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Geschlechtliche Nötigung - notwendige Verteidigung beim Gerichtstag vor dem OGH

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2000, 742 Heft 11 v. 20.11.2000

§ 202 Abs 1 StGB; § 41 Abs 1 Z 4, § 286 Abs 4, § 295 Abs 5 und § 348 StPO:

Das Packen und Festhalten des schreienden und sich erfolglos wehrenden Opfers ist Gewalt iSd § 202 Abs 1 StGB.

Die über den Kleidern erfolgte Berührung der Brüste des Opfers stellt eine geschlechtliche Handlung gem § 202 Abs 1 StGB dar.

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