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Beweislast für Behandlungsfehler und ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2000, 657 Heft 10 v. 20.10.2000

§§ 1295 ff ABGB; § 26 Abs 1 ÄrzteG 1984; § 54 Abs 1 ÄrzteG 1998; § 323 ZPO:

Den Beweis für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für den eingetretenen Schaden hat grundsätzlich der Patient zu führen.

Der Arzt oder der Krankenhausträger hat - in tatsächlicher Umkehrung der objektiven Beweislast - zu beweisen, ob die Aufklärung des Patienten in der Tat erfolgte; für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft sie die objektive Beweislast dafür, dass der Patient die Zustimmung zum Eingriff auch bei ausreichender Aufklärung erteilt hätte.

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