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Keine Klagsausdehnung im IESG-Verfahren; Sicherung der Handelndenhaftung bei Vorgründungsgesellschaft durch IESG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2000, 674 Heft 10 v. 20.10.2000

§ 65 Abs 1 Z 7 und § 86 ASGG; § 2 GmbHG; § 1 IESG:

Es entspricht nunmehr stRsp, dass in Sozialrechtsverfahren nach dem IESG auch eine quantitative Klagsänderung unzulässig ist.

Der Zweck des IESG erfordert es, dem Arbeitnehmer die angestrebte Sicherung seiner Entgeltansprüche auch dann zu ermöglichen, wenn sein in Aussicht genommener Arbeitgeber (hier: GmbH) rechtlich nicht existent wird. Der OGH hält daher daran fest, dass - jedenfalls im Fall einer bloßen Vorgründungsgesellschaft als Partner des Arbeitsvertrages - der Arbeitnehmer Insolvenzausfallgeld bereits beanspruchen kann, wenn bezüglich des für die Gesellschaft Handelnden ein Tatbestand nach § 1 Abs 1 IESG vorliegt, sofern die bekl Partei nicht beweist, dass dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der (übrigen) Gesellschafter möglich und zumutbar gewesen wäre, da der für die nicht existent gewordene Gesellschaft Handelnde regelmäßig der einzige Haftende ist, auf den der Arbeitnehmer ohne unzumutbare Nachforschungen und nicht zu erbringende Beweise greifen kann.

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