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Auszahlung von Arbeitslosengeld durch die PTA hoheitlicher Natur

VerfassungsgerichtshofJBl 2000, 641 Heft 10 v. 20.10.2000

Art 144 B-VG; § 1 Abs 1 DSG; § 46 Abs 1, § 47 Abs 1, § 51 Abs 2 und § 54 AlVG; §§ 2 ff AlVG-AuszahlungsVO; § 2 PostsparkassenG:

Die Auszahlung von Arbeitslosengeld erfolgt über die PSK AG, die sich dabei der PTA bedient. Das Handeln der betreffenden Organe ist durch die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS dem Bund zuzurechnen. Die genannten Organe unterliegen den Weisungen dieser Behörde.

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