§§ 1295 ff ABGB; § 97 Abs 1 Z 2 StGB:
Der Senat teilt die Bedenken gegen die Annahme, die Geburt eines gesunden, jedoch unerwünschten Kindes sei ein Schaden.
Der Fall der Geburt eines überaus schwer behinderten Kindes, der den Eltern eine besonders schwere, ihr Leben einschneidend verändernde Belastung aufbürdet, ist jedoch mit dem Problemkreis der bloß fehlgeschlagenen Familienplanung nicht vergleichbar. In einem solchen Fall kann es nicht ohne weiteres als ausgeschlossen angesehen werden, aus der unterlassenen Abtreibung Schadenersatzansprüche abzuleiten.