1. Der Entscheidung lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Installationsunternehmen lieferte dem Mieter eines Hauses eine Zentralheizungsanlage unter Eigentumsvorbehalt und baute sie auch selbst ein. Später trat der Mieter dem Hauseigentümer gegenüber als Eigentümer der noch nicht bezahlten Anlage auf und überließ sie jenem zur Abdeckung offener Mietzinsforderungen. Der Vertrag des Mieters mit dem Unternehmer wurde in der Folge nach §§ 870, 871 ABGB einvernehmlich ex tunc beseitigt. In Anbetracht der Zahlungsunfähigkeit des Mieters klagte das Installationsunternehmen den Hauseigentümer auf Abgeltung seiner Leistungen nach § 1041 ABGB. Wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen wurde das erstgerichtliche Urteil von der 2. Instanz aufgehoben, wogegen der Kläger Rekurs an den OGH erhob.