§ 2a Abs 7 GlBG; § 1328 ABGB:
Die in stRsp für die Bewertung immateriellen Schadens vorgenommene Globalbemessung gilt auch im Bereich der Gleichbehandlungsgesetze.
Die Bemessung des immateriellen Schadens wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat sich im Rahmen der sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätze zu halten, wobei der Gesetzgeber dem Richter durch die Festlegung einer Untergrenze von S 5.000,- lediglich im Bereich relativ geringfügiger Belästigungen die sonst immer von den Umständen des Einzelfalles geprägte Bewertung vorgegeben hat.