§ 1333 ABGB:
Ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Ersatz von Kreditzinsen gebührt dem Geschädigten bei verschuldetem Verzug des Schädigers mit der Ersatzleistung auch dann, wenn der Geschädigte den Schaden noch nicht behoben hat. Das gilt wegen des Ausschlusses fiktiver Reparaturkosten nur dann nicht, wenn feststeht, daß eine Schadensbehebung überhaupt unterbleiben wird.