§ 1041 ABGB:
Die Sondernutzung von Straßengrund für eine Baustelleneinrichtung ohne Erlaubnis des Grundeigentümers ist eine titellose Verwendung einer fremden Sache. Der Verwendungsanspruch des Grundeigentümers gem § 1041 ABGB richtet sich mangels eines entsprechenden Marktpreises für den erlangten Vorteil iZw nach einer für erlaubte Nutzungen bestehenden Tarifordnung.