Die E des OGH 3 Ob 2372/96m*) enthält einige wichtige Aussagen, von denen aber manche zu hinterfragen sind.
A. Ordre public und zwingendes Recht
Zutreffend erklärt der OGH: Unter den „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung“ iSd § 595 Abs 1 Z 6 ZPO werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Straf-, Privat- und Prozeßrechts, aber auch des öffentlichen Rechts verstanden. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist auch enger als der Bereich zwingenden Rechtes. Es geht also um den ordre public.