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Ordre public, Unionsrecht und Steuerrecht

KorrespondenzUniv.-Prof. Dr. Markus Achatz und a. Univ.-Prof. Dr. Alfred BurgstallerJBl 1999, 403 Heft 6 v. 20.6.1999

Die E des OGH 3 Ob 2372/96m*)*)In diesem Heft der JBl 1999, 390. enthält einige wichtige Aussagen, von denen aber manche zu hinterfragen sind.

A. Ordre public und zwingendes Recht

Zutreffend erklärt der OGH: Unter den „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung“ iSd § 595 Abs 1 Z 6 ZPO werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Straf-, Privat- und Prozeßrechts, aber auch des öffentlichen Rechts verstanden. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist auch enger als der Bereich zwingenden Rechtes. Es geht also um den ordre public.

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