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Vergessene Operations-Klemme als Körperverletzung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1999, 401 Heft 6 v. 20.6.1999

§ 88 Abs 4 StGB:

Die nach Beendigung einer coronaren Bypass-Operation unterbliebene Entfernung einer Klemme am Transplantat ist bereits für sich genommen als schwere Körperverletzung zu beurteilen.

Das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse iSd zweiten Falles des § 88 Abs 4 StGB (iVm § 81 Z 1 StGB) wurde bei der gegebenen Konstellation im Ergebnis zutreffend verneint.

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