§ 88 Abs 4 StGB:
Die nach Beendigung einer coronaren Bypass-Operation unterbliebene Entfernung einer Klemme am Transplantat ist bereits für sich genommen als schwere Körperverletzung zu beurteilen.
Das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse iSd zweiten Falles des § 88 Abs 4 StGB (iVm § 81 Z 1 StGB) wurde bei der gegebenen Konstellation im Ergebnis zutreffend verneint.