§ 7 Abs 2 und § 87 Abs 2 StGB:
Der Umstand, daß die Todesfolge einer absichtlichen schweren Körperverletzung ohne die - dem Täter nicht bekannte - Lebererkrankung des Opfers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, schließt - bei in concreto zu bejahender spezifischer Sorgfaltswidrigkeit der Verletzungshandlung auch in bezug auf die qualifizierende Folge - die Zurechnung des Todeserfolges nicht aus.