Wasserbezugsrechte bestehen vielfach bereits seit Jahrzehnten oder gehen gar auf das vorige Jahrhundert zurück. Hat das zu liefernde Produkt zwischenzeitlich Qualitätsänderungen erfahren, so können langzeitige Bindungsklauseln einer adäquaten Preisanhebung entgegenstehen. Es sind daher Überlegungen anzustellen, inwieweit Servituts- und Reallastverträge angepaßt oder gar vorzeitig beendet werden können. In Betracht zu ziehen sind hiebei die Berufung auf Unerschwinglichkeit (Unzumutbarkeit), die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Mitzuberücksichtigen ist die etwaige Ersitzung einer unentgeltlichen Wasserbelieferungs-Reallast.