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Der rechtliche Umgang mit „Ewigkeitsklauseln“ in dinglichen Bezugsverträgen......*)*) S hiezu die E des OGH v 29. 9. 1998, 1 Ob 201/98k, abgedruckt in diesem Heft der JBl 1999, 380. Bemerkenswert ist, daß dieses Urteil bloß einen Fall aus einer Mehrzahl gleichgerichteter Rechtsstreitigkeiten betrifft. Dem Autor standen über die gerichtlichen Tatsachenfeststellungen hinausgehende Urkunden zur Verfügung. Insb lag ihm neben dem angeführten Übergabs- und Servitutsvertrag v März 1897 auch das zeitlich vorausgehende (Grundlagen-)Übereinkommen zwischen der Stadtgemeinde S. v Jänner 1896 und der X-Wassergenossenschaft vor, worin sich die „Ewigkeitsklauseln“ finden.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Martin BinderJBl 1999, 368 Heft 6 v. 20.6.1999

Wasserbezugsrechte bestehen vielfach bereits seit Jahrzehnten oder gehen gar auf das vorige Jahrhundert zurück. Hat das zu liefernde Produkt zwischenzeitlich Qualitätsänderungen erfahren, so können langzeitige Bindungsklauseln einer adäquaten Preisanhebung entgegenstehen. Es sind daher Überlegungen anzustellen, inwieweit Servituts- und Reallastverträge angepaßt oder gar vorzeitig beendet werden können. In Betracht zu ziehen sind hiebei die Berufung auf Unerschwinglichkeit (Unzumutbarkeit), die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Mitzuberücksichtigen ist die etwaige Ersitzung einer unentgeltlichen Wasserbelieferungs-Reallast.

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