§§ 17 und 28 Abs 2 ZustG; § 416 ZPO:
Ob eine Sendung zu eigenen Handen zuzustellen ist, ergibt sich nicht aus dem ZustG, sondern zufolge § 28 Abs 2 ZustG aus sonstigen Rechtsvorschriften. Die hier maßgebliche Zivilprozeßordnung schreibt zwar in einer Reihe von im wesentlichen die Verfahrenseinleitung regelnden Bestimmungen die Zustellung zu eigenen Handen vor, ordnet dies jedoch für Urteile (§ 416 ZPO) gerade nicht an.