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Echtes oder unechtes Versäumungsurteil?

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1999, 329 Heft 5 v. 20.5.1999

§ 243 Abs 4 und §§ 396 ff ZPO:

Gegen den Kläger, der die erste mündliche Streitverhandlung nach gem § 243 Abs 4 ZPO schriftlich aufgetragener Klagebeantwortung versäumt hat, ist ein echtes Versäumungsurteil zu fällen; § 399 ZPO ist insofern auf Fälle der Beklagtensäumnis zu reduzieren. Damit wird ein sonst zwischen § 399 und § 442 Abs 1 und 3 ZPO bestehender, sachlich nicht gerechtfertigter Widerspruch vermieden.

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