§ 12a Abs 3 MRG:
Eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Gesellschaft iSd § 12a Abs 3 MRG ist auch darin zu erblicken, daß ein Gesellschafter, der bislang lediglich einen Minderheitsanteil hielt, infolge Erwerbs von Stammeinlagen anderer Gesellschafter nunmehr mit mehr als 50% am Stammkapital beteiligt ist und damit über die Stimmenmehrheit verfügt.