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Verlustigerklärung des Mandates eines Abgeordneten zum Nationalrat

VerfassungsgerichtshofJBl 1999, 306 Heft 5 v. 20.5.1999

§ 2 Abs 1 Z 2, Abs 2 und 3, § 11 GeschäftsordnungsG 1975; Art 141 Abs 1 lit c B-VG; § 71 Abs 1 VerfGG 1953:

Der Begriff „gerechtfertigt“ iSd § 2 Abs 1 Z 2 GeschäftsordnungsG 1975 ist im Sinne eines „Entschuldigungsgrundes“ für die Abwesenheit von den Sitzungen des NR zu verstehen. Das bedeutet, daß der VfGH das Vorliegen eines in diesem Sinne „rechtfertigenden“ Grundes inhaltlich zu prüfen hat.

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