§ 17 COFREUROP; § 377 HGB; Art 27 UNKR; § 862a ABGB:
Hat der Käufer ein Telefax mit der Mängelrüge fristgerecht abgesandt und lag es im Bereich des Verkäufers, daß dieses Telefax nicht oder nicht fristgerecht bei ihm einlangte, dann wäre die Mängelrüge als rechtzeitig anzusehen.