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Verfassungsrecht; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Aufwandersatz; UVS; organisatorische Zurechnung

VerwaltungsgerichtshofJBl 1999, 267 Heft 4 v. 20.4.1999

§ 47 Abs 5 VwGG; Art 129a und 129b B-VG; §§ 2 und 4 F-VG:

Die UVS handeln iSd § 47 Abs 5 VwGG stets im Namen ihres Landes, weshalb die Kostenfolgen ihrer Tätigkeit immer sei es zu Gunsten, sei es zu Lasten des betreffenden Landes gehen (Abgehen von stRsp durch diesen Senat).

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