Art 5 Z 1, Art 6 Z 1 und Art 16 Z 2 und 3 LGVÜ:
Auch bei der Begründung eines Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft muß zur Vermeidung des Mißbrauchs ein Sachzusammenhang zwischen den Ansprüchen gegen die einzelnen Beklagten vorliegen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist anhand der Angaben des Klägers zu beurteilen.