§ 94 ABGB; §§ 508 und 528 Abs 2 ZPO
Wohnen die Ehegatten weiterhin in einer gemeinsamen Wohnung, so muß die unterhaltsberechtigte Ehegattin sich nicht die Hälfte, sondern einen den Umständen des Einzelfalles entsprechenden Anteil an den Rückzahlungsraten für die Finanzierung der (dem Mann gehörenden) Eigentumswohnung anrechnen lassen.