§§ 41 und 45 ZP; § 830 ABGB
Es widerspräche dem dem gesamten Kostenersatzrecht zugrundeliegenden Veranlassungsgedanken, einer Partei Kosten aufzuerlegen, zu deren Vermeidung sie gar keine Möglichkeit hatte.
Gibt der Kl in einem Teilungsprozeß einem Miteigentümer keine Gelegenheit, sich auf Klagsseite am Verfahren zu beteiligen, und erklärt dieser sofort, dem Teilungsbegehren nicht entgegenzutreten, so hat dieser Bekl gegenüber dem Kl auch bei dessen Obsiegen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Prozeßkosten. Die Kosten der weiteren Beteiligung dieses Miteigentümers als Bekl nach Erstattung der Klagebeantwortung sind nicht als notwendig anzusehen.