Art 4 7. ZPMRK:
Werden durch eine Handlung mehrere Straftatbestände erfüllt (Idealkonkurrenz), verstößt es nicht gegen Art 4 7. ZPMRK, wenn jemand für dieselbe Handlung in zwei getrennten Verfahren bestraft wird. Das Doppelbestrafungsverbot verbietet es bloß, einen Menschen mehr als einmal wegen desselben Straftatbestandes zu verfolgen.