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Keine Haftung des Drohenden für Vorsorgemaßnahmen des Bedrohten

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1999, 49 Heft 1 v. 20.1.1999

§§ 1295 ff ABGB:

Aufwendungen für die Sicherung einer Wohnung durch eine Alarmanlage, ein Balkenschloß und eine Geheimnummer kann der telefonisch mit dem Umbringen bedrohte Wohnungseigentümer vom Drohenden, der sich der Wohnung nicht genähert und auch seine Drohung nicht wiederholt hat, nicht als Schadenersatz begehren.

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