§ 10 Abs 2 und §§ 14 ff FBG; § 9 AußStrG:
Das spruchgemäße Ergebnis der E des RekG über einen Rekurs gegen einen Beschluß auf Eintragung einer GmbH im Firmenbuch kann nicht in der Abänderung oder Aufhebung des Eintragungsbeschlusses, sondern nur in der Einleitung des Löschungsverfahrens nach § 10 Abs 2 FBG bestehen.