Art 1 Abs 1 lit b und Art 71 UNKR:
Wenn die Parteien eines internationalen Warenkaufs das Recht eines Vertragsstaates des UNKR wählen, ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung, daß sie die Anwendung des UNKR wünschen, dieses anzuwenden.
Art 1 Abs 1 lit b und Art 71 UNKR:
Wenn die Parteien eines internationalen Warenkaufs das Recht eines Vertragsstaates des UNKR wählen, ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung, daß sie die Anwendung des UNKR wünschen, dieses anzuwenden.