Bei der Frage, ob es im Gewährleistungsrecht zu einer Anrechnung von Vorteilen kommen muß, die dem Gewährleistungsgläubiger im Zuge der Erfüllung seiner Gewährleistungsansprüche zufließen, stoßen zwei Grundwertungen des Zivilrechts aufeinander, die einander auszuschließen scheinen. Auf der einen Seite ist der Erfüllungsanspruch des Gläubigers ein sehr starker Anspruch, der durch die Gestattung des Vorteilsausgleichs gefährdet werden könnte. Auf der anderen Seite zielen die Gewährleistungsvorschriften auf die Erhaltung der subjektiven Äquivalenz und sprechen daher eher für die Zulassung eines Vorteilsausgleichs. Der Verfasser versucht aufzuzeigen, daß es im Vertragsrecht - anders als im Schadenersatzrecht - kein eigenständiges Institut der Vorteilsausgleichung gibt. Härtefälle sind mit Hilfe des Instituts des Rechtsmißbrauchs zu lösen, das dem Gewährleistungsrecht wohlbekannt ist (§ 932 Abs 2, § 1167 ABGB).