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Kein rückwirkender Anwendungsbereich für Erneuerung des Strafverfahrens wegen MRK-Verletzung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1999, 822 Heft 12 v. 20.12.1999

§§ 363a ff StPO:

Eine Erneuerung des Strafverfahrens wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle kann nur auf Urteile des EGMR gestützt werden, welche nach dem Inkrafttreten der §§ 363a ff StPO (1. 3. 1997) ergangen sind.

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