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Fortsetzung eines nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens ohne förmlichen Beschluß

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1999, 818 Heft 12 v. 20.12.1999

§§ 7 f KO; § 165 Abs 2 ZPO:

Wenn der Masseverwalter in einen Aktivprozeß des Gemeinschuldners eintritt und das ErstG darüber eine Tagsatzung ausschreibt1)1)So der Text der E; in casu hatte das ErstG schon die Tagsatzung ausgeschrieben, bevor es vom Schriftsatz des Masseverwalters Kenntnis erlangte (P. R.)., diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO beseitigt wurde. Eines förmlichen Beschlusses auf Verfahrensaufnahme bedarf es insofern nicht.

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