Ausgehend von einem konkreten Fall befaßt sich der Beitrag mit den rechtlichen Rahmenbedingungen einer „Rufdatenrückerfassung“, also der nachträglichen Ermittlung von Fernsprechstellen, die mit einer bestimmten Telefonanlage innerhalb eines bestimmten Zeitraumes aktiv oder passiv in Verbindung getreten sind. Nach zwei E des OGH erweist sich hier § 149a StPO als einschlägig. Die Autorin setzt sich mit dieser Rsp kritisch auseinander und zeigt alternative Rechtsgrundlagen auf.