§§ 2, 5 Abs 3 und § 6 Abs 4 NÖ NaturschutzG; Art 10 Abs 1 Z 9 und Art 15 Abs 1 B-VG:
Die weitreichende, alle Aspekte des Eisenbahnwesens umfassende Bundeskompetenz schließt Regelungen der Länder, die auch Eisenbahnen betreffen, nicht von vornherein aus. Es bleibt Raum für eine landesgesetzliche Regelung unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten.