§ 149a Abs 1 Z 2 lit b StPO:
Vermittlungsdaten im Fernmeldeverkehr unterliegen jedenfalls dem verfassungsrechtlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Ein Eingriff bedarf gem § 10a StGG eines aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erlassenen gerichtlichen Befehls, dessen gesetzliche Grundlage die entsprechenden Ausnahmeregelungen der §§ 149a ff StPO darstellen.