§ 97 ABGB; § 382 Abs 1 Z 4, 5 und 8 lit c EO:
Ein Leistungsanspruch auf Übertragung der Mietrechte an der Ehewohnung ist § 97 ABGB nicht zu entnehmen.
Eine gerichtliche Anordnung der Übertragung von Mietrechten an den anderen Ehegatten kann erst im Aufteilungsverfahren nach Scheidung erfolgen; eine einstweilige Sicherung des möglichen Ergebnisses eines derartigen Verfahrens, die den Rechtsbereich Dritter berührt, ist unzulässig.