Das österr Höchstgericht hat sich kürzlich mit Fragen rund um den Erwerb bzw die Nutzung eines IT-Systems beschäftigt. Die E des OGH vom 14. 10. 1997, JBl 1998, 577, RdW 1998, 127, ecolex 1998, 127 (Wilhelm), im folgenden kurz als „Softwareentscheidung“ referiert, ist die inhaltliche Ergänzung zur E OGH 29. 5. 1996, 3 Ob 2004/96v (JBl 1997, 458 = RdW 1997, 73 = ÖBA 1997, 214 = ecolex 1996, 743 = ARD 4797/29/96), der „Hardwareentscheidung“. Es handelt sich um ein IT-System zur Bewältigung von Aufgabenstellungen im Rahmen einer Rechtsanwaltskanzlei, wobei Hardware und Betriebssystem von einem, die Anwendersoftware von einem anderen Lieferanten bezogen wurden. Ging es in der Hardwareentscheidung insb um die Frage der Haftung des Hardwarelieferanten gegenüber dem Benutzer/Erwerber eines EDV-Systems, so klärt die Softwareentscheidung die rechtliche Situation zwischen Softwarelieferanten und Benutzer. Beide Entscheidungen sind - da höchstgerichtliche Stellungnahmen zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Systemen der Informationstechnologie bislang weitgehend fehlen - für sich allein bedeutend, interessieren aber gerade auch in ihrem Zusammenhang. Erfreulicherweise nutzte der OGH den Anlaßfall, grundsätzliche Erörterungen hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation von Softwareverträgen anzustellen, die geeignet sind, die bislang weitgehend akademisch geführte Diskussion auf rechtspraktischen Boden zu stellen. Aus der Fülle von Fragen, die die genannten Entscheidungen ansprechen, sei im folgenden als Kernproblem die rechtliche Qualifikation von Softwareverträgen einer kritischen Erörterung unterzogen.