§ 341 Abs 1 EO:
Für die Exekutionsbeschränkungen des § 341 EO sind die jeweiligen gewerberechtlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Demnach ist § 341 Abs 1 Satz 2 EO dahin auszulegen, daß damit auf die Handwerke und die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe verwiesen wird. Das Gastgewerbe als nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe fällt nicht darunter.