VII. Auffassungen in der Lehre
1. Im allgemeinen
Eine Bestandsaufnahme der österr Lehre zu § 1298 ABGB zeigt, daß ein sehr großer, ja der überwiegende Teil meine Auffassung teilt. Man vgl zB Spielbüchler 111), Gruber 112), Jabornegg 113), Apathy 114), Kerschner 115), Rummel 116), Lukas 117), Grillberger 118), Dullinger 119), Juen 120), Schwarz/Löschnigg 121) und Eypeltauer 122). Daß - wie in Koziol/Welser 123) behauptet - nur manche meinen, die Beweislastumkehr greife nur bei Erfolgsverbindlichkeiten ein, wenn der geschuldete Erfolg ausbleibe, geht am Stand der Lehre vorbei. Daß meine Lehre zur bisherigen Rsp und Lehre in scharfem Gegensatz stehe, war schon zur Zeit der ersten Stellungnahme Wilhelms im Jahre 1990124) unrichtig. Zu dieser Zeit hatte sich außer mir noch niemand auch nur einigermaßen grundlegend mit § 1298 ABGB beschäftigt125). Wilhelm meidet eine Auseinandersetzung mit meiner Lehre126) und der umfassenden Rsp zu § 1298 ABGB. Ich hatte schon damals die - von Wilhelm ohne fundierte Begründung ins Treffen geführten - Argumente des Beweisnotstandes127) und die Sphärentheorie128) widerlegt129) und die ratio des § 1298 ABGB begründet130). Dies ficht Wilhelm nicht an. Insb auf die unwiderlegbare Aussage, daß das Beweisnotstandsargument und die Sphärentheorie - wären sie richtig - gleichermaßen für die Beweislastverteilung im Deliktsrecht gelten müßten, geht er nicht ein. Welser - auf den sich Wilhelm mehrmals berufen hat131) - hat inzwischen längst die Untauglichkeit dieser Theorien erkannt132). Auch für Welser ist inzwischen maßgebend, ob eine Erfolgs- oder Sorgfaltsverbindlichkeit vorliegt. Und anknüpfend an den Schuldinhalt nimmt er - im Haftungsansatzpunkt und im Ergebnis gleich - die Beweislastverteilung vor (s unten 3. a)). So ist es nur selbstverständlich, daß Welser die im Ergebnis richtige E des 6. Senats im Anwaltsfall 2 (JBl 1994, 47 - s oben VI. 2.) begrüßt133), Wilhelm sie aber ablehnt134).