§§ 879 und 1295 ff ABGB; § 31f KSchG:
Ein Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit bei Personenschäden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen war auch schon vor dem Inkrafttreten des § 31f KSchG sittenwidrig und damit unwirksam. Das trifft gerade auf den Reiseveranstaltungsvertrag in besonderem Maße zu.