§§ 3 und 459 StPO:
Eine Verletzung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn er einer Vorladung des Gerichtes unentschuldigt keine Folge leistet und daraufhin ein Abwesenheitsurteil ergeht.